die Verordnung ab 1.Dezember¶
Zitat
§ 13
Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen
[...]
(2) Ferner wird der Betrieb folgender Einrichtungen für den Publikumsverkehr
untersagt:
[...]
6. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich
Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sowie
Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und
Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen
Haushalts sowie zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport,
Studienbetrieb, Spitzen- und Profisport,
Letztes Update: 2021-12-01