Die Verordnung ab 2.November¶
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Öffentliche und private Sportanlagen oder Sportstätten können zudem im Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts genutzt werden.
CoronaVO Änderung, die 6te CoronaVO konsolidiert
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(6) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird für den Publikumsverkehr untersagt
[...]
7.öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen,
und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit-und Amateurindividualsport
allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts,
zu dienstlichen Zwecken, für den Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen-und Profisport,
Letztes Update: 2021-12-01